Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Montage-Bedingungen

1. Wir führen Montagearbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen aus, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Bedingungen des Bestellers sind auch dann, wenn wir ihnen nicht widersprechen, für uns nicht verbindlich. Die Montageleistung erstreckt sich auf die Aufstellung der von uns gelieferten Anlage, ferner auf die Instruktion der vom Auftraggeber näher bezeichneten Personen, welche die Anlage später zu bedienen und zu warten haben.

2. Unsere Angaben über Beginn und Zeitdauer der Montage sind annähernd und unverbindlich. Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Ausführung der Montagen sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen aller Art, Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Verlängerung der Montagezeit; soweit nötig, sind wir in solchen Fällen auch berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise zurückzugeben. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht in diesem Fall nicht.

3. Unsere Montage-Angebote sind freibleibend. Ein erteilter Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Wir sind berechtigt, dritte Firmen mit der Durchführung der Montagearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen.

4. Unsere Montage-Rechnungen sind zum Nettobetrag sofort nach Empfang fällig und zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir rechnen zu unseren jeweils, d.h. zum Zeitpunkt der Montageausführung geltenden Sätzen für Entlohnung, Auslösung, An- und Abreise sowie für Zuschläge (Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) ab; dabei gelten Reise-, Warte- und Wegestunden als Arbeitsstunden.

5. Sofern im Einzelfall feste Preise ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, stehen diese Festpreise unter folgenden Vorbehalten:

A) Die Festpreisvereinbarung gilt nicht
a) bei Konstruktionsänderungen, die erst nach Festsetzung des Preises vorgenommen werden,
b) bei Abweichung von den zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben und Zeichnungen,
c) bei unebenen Fußböden und Wänden, die erhebliche Mehrarbeit verursachen,
d) falls eine Befestigung der Konstruktionen vorgesehen war, bei Bauwerken, Mauerwerken, Fußböden, Pfeilern, Trägern usw., die nicht zur Befestigung geeignet sind,
e) wenn Verzögerungen eintreten, weil die Räumlichkeiten vom Besteller nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind,
f) bei bauseits bedingten Erschwernissen der Montageausführung,
g) bei von uns nicht verschuldeten Verzögerungen durch verspätete Material- und Hilfsmaterialbereitstellungen.

B) In die Festpreise sind nicht eingeschlossen und werden in allen Fällen gesondert in Rechnung gestellt:
a) alle Arbeitszeit, die durch innerbetrieblichen Materialtransport entsteht,
b) alle Wartezeiten,
c) Mauer- und Stemmarbeiten,
d) alle Hilfsmaterialien (Befestigungsmaterial, Spanndrähte, Baustoffe usw.), soweit diese Materialien nicht zu unserer Lieferung gehören.

6. Der Besteller hat stets auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
a) Hilfskräfte gemäß den getroffenen Vereinbarungen,
b) Hilfsmaterial und Baustoffe, soweit diese für die Befestigung der Anlagen erforderlich sind,
c) Heizung, Beleuchtung, Wasser und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Montage,
d) zur Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge geeignete, trockene und verschlossene Räume für die Monteure,
e) der Besteller hat auch die evtl. Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten einzuholen.

Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ihm obliegende Handlung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

7. Bei Beginn der Montagearbeiten müssen die erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle sein; alle Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, so dass mit der Aufstellung sofort nach Eintreffen der Monteure begonnen und die Arbeiten ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Treten auf der Baustelle ohne unser Verschulden Umstände ein, die den zügigen Aufbau verhindern, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und eventuell erforderlich werdenden Reisen der Monteure zu tragen.

8. Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen auf den Arbeitsnachweisen nach Beendigung der Montage zu bescheinigen. Wird die Nachprüfung und Bescheinigung unterlassen, so verliert der Besteller insoweit das Widerspruchsrecht gegen die Kostenaufstellung.

9. Unverzüglich nach Fertigstellung der Anlagen sind diese vom Besteller zu überprüfen und abzunehmen. Montagemängel sind binnen 2 Wochen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich zu rügen. Offensichtliche Fehler, insbesondere Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen, sind bis spätestens am Tage der Beendigung der Montage zu beanstanden. Soweit erforderlich, ist vor Inbetriebnahme eine Belastungsprobe durchzuführen. Wir haften nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Prüfung entstehen. Ist die Montage mangelhaft ausgeführt und hat der Besteller rechtzeitig gerügt, so beheben wir die festgestellten Mängel. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel den Montagepreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach unserer schriftlichen Ablehnung, spätestens 6 Monate nach Beendigung der Montage. Alle Schadensersatzansprüche, die der Besteller – gleichgültig aus welchem Grund – gegen uns geltend macht, sind auf den Wert der Montage beschränkt.

10. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Alle entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.

11. Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Flensburg.

12. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anders geregelt ist, gelten die Bedingungen der VOB neuester Fassung ergänzend als vereinbart.

Einkaufs- und Fertigungsbedingungen

1. Angebote
Angebote sind kostenfrei und ohne Verbindlichkeit für uns abzugeben.

2. Auftragserstellung
Für alle Aufträge gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferers, die mit unseren Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

3. Preis
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen Frei Haus Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist. Sind Preise / Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bahnamtliche oder bei uns ermittelte Gewicht.

4. Auftragsbestätigung
Jeder Auftrag ist vom Lieferer unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung, spätestens innerhalb einer Woche mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. Wird die Frist überschritten, sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Rechnungserteilung mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen 2% Skonto oder nach 90 Tagen nach Rechnungserteilung netto. Zahlung durch Banküberweisung, in Ausnahmefällen bar oder per Scheck. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Abtretung von Forderungen des Lieferers gegen uns ist ausgeschlossen.

6. Lieferung
Wenn die zugesagte Lieferzeit aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir, unbeschadet weitergehender zusätzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu verschaffen. Sobald dem Lieferer Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, ist uns die sofort mitzuteilen. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferers beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Vor dem Abschluss eines Jahresauftrages gelten folgende Bedingungen:

6.1. Anerkennung der gedruckten Einkaufs- und Fertigungsbedingungen.

6.2. Die vereinbarten Preise können jederzeit neuen Verhandlungen unterworfen werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Kostenfaktoren eine Änderung erfahren.

6.3. Wir sind, vorbehaltlich der uns zustehenden gesetzlichen Rechte, berechtigt, von dem Jahresauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
a) wenn die gelieferte Ware nicht mit den in der Bestellung erwähnten bzw. beigefügten Unterlagen übereinstimmt,
b) wenn die Lieferung zweimal oder öfter nicht bis zu den in den Abrufen angegebenen Terminen bei uns eingegangen ist,
c) wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zur Abnahme der Ware außerstande sind.

6.4. Die zu liefernden Mengen werden mit gesonderten Abrufen bekannt gegeben. Für unsere Abnahmeverpflichtung und das Abrufverfahren gelten die nachstehenden Erläuterungen. Wir behalten uns vor, die in den Abrufen aufgeführten Lieferdaten und Liefermengen zu ändern: sie gelten als verbindlich, wenn sie nicht jeweils 6 Wochen vor Fälligkeit widerrufen werden. In allen Schriftstücken und Rechnungen sind die Bestell-Nummer, das Bestell-Datum und die Zeichnungs- oder Teilenummer des bestellten Materials anzugeben.

7. Versand
Eine Lieferung ohne Lieferschein kann nicht bearbeitet werden und gilt als nicht eingegangen. Die Transportversicherung wird durch uns vorgenommen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

8. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel
Die dem Lieferer gegebenen Fertigungsunterlagen werden ihm als unser Eigentum ausschließlich zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Lieferer ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Leistungen an Dritte zu verwenden, wie ihm auch jegliche Erledigung von Anforderungen dritter Personen zur Lieferung von unseren Teilen untersagt ist und diese Anforderungen an uns zu verweisen sind. Falls der Lieferer zwecks Erfüllung des Auftrages eine Umzeichnung nach unseren Fertigungsunterlagen herstellen will, ist ihm dies nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Umzeichnung den deutlichen Vermerk trägt: Achtung Änderung der Zeichnung.

Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen oder Umzeichnungen an dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Wenn unsere dem Lieferer gegebenen Fertigungsunterlagen von ihm oder von Dritten unberechtigt verwertet werden, so zahlt uns der Lieferer, vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises, der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Vorstehende Verpflichtungen wird der Lieferer bei der Erteilung von Aufträgen an seine Unterlieferanten gleichlautend weitergeben. Für Verletzungen unserer Rechte durch Unterlieferanten haftet der Lieferer mit diesen als Gesamtschuldner.

Weithin sind wir berechtigt, von allen unseren Aufträgen zurückzutreten und den Lieferer für alle hieraus entstehenden Schäden haftbar zu machen, wenn er oder seine Unterlieferanten durch unberechtigten Nachbau und Vertrieb von unseren Teilen unsere Interessen verletzen.

Für Beschädigungen und Abhandenkommen evtl. zur Verfügung gestellter Werkzeuge und Vorrichtungen haftet der Lieferer.

9. Gewährleistung
Für seine Lieferungen übernimmt der Lieferer auf die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebsetzung oder nach Verwendung der Lieferung, auch ohne rechtzeitige Mängelrüge, die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vom Lieferer zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigten Mängel hat. Wir können nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mängelfreien Stücks verlangen. Wenn der Lieferer mit seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung in Verzug kommt, sind wir berechtigt, Ersatz auf Kosten des Lieferers zu beschaffen.

Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung haben wir dann, wenn der Lieferer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn er selbst wegen mangelhafter Lieferung seines Vorlieferers ersatzpflichtig gemacht werden kann.

10. Schutzrechte
Der Lieferer übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch seine Lieferung keine fremden Schutzrechte verletzt werden.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Flensburg.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere – („Lieferer“) – Lieferungen, Leistungen und sonstige Verträge, auch für künftige, ausschließlich. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sie gelten nicht. Nebenabreden, Abweichungen und sonstige Vertragsänderungen müssen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.

3. Die in den Zeichnungen des Lieferers angegebenen Maße und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Das Urheberrecht und die Rechte aus §7 des Patent- und §1 des Gebrauchsmustergesetzes an Zeichnungen und Geräten nebst den dazugehörigen Unterlagen, Angeboten und Kostenvoranschlägen verbleiben beim Lieferer. Sie sind dem Empfänger nur zum persönlichen Gebrauch für die Zwecke aufgrund des jeweiligen Angebots des Lieferers anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und zugehörige Unterlagen sind im Falle der Nichtbestellung nach getroffener Entscheidung unverzüglich zurückzusenden.

4. Gewichte und Dimensionen
Die in den Druckschriften aufgeführten Versandgewichte und Dimensionen sind so genau wie möglich, können jedoch nicht garantiert werden. Reklamationen, die auf irgendwelche Differenzen zwischen dem tatsächlichen Gewicht oder den Dimensionen des versandten Materials und den in den Druckschriften gemachten Angaben zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden.

5. Die bestätigten Preise gelten ab Werk in € excl. Verpackung, Teuerungszuschlägen und Mwst. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können vom Lieferer berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen.

6. Die Lieferfrist bzw. Liefertermin beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Nach der Absendung der Auftragsbestätigung wird die Lieferfrist oder der Liefertermin um die Zeitspanne verlängert, die der Besteller zur Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie Vornahme einer vereinbarten Anzahlung braucht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller oder Lieferer nachträglich eine Änderung des Umfanges der Lieferung vereinbart und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zu, der wegen einer Verzögerung infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, so ist er – unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche – berechtigt zu einer Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung in Höhe von ½ v. H. im Ganzen, aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird hierbei ein Schadensersatzanspruch nach §286 BGB erhoben, dann kann der Lieferer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden haftbar gemacht werden.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt davon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von dem Lieferer nicht verschuldeten Unterganges oder einer von dem Lieferer nicht verschuldeten Verschlechterung der bestellten Ware. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig.

7. Die Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Tagen mit 2%Skonto oder 30 Tage netto nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen.
Montage-, Transport- oder Reparaturkosten sind sofort rein netto zahlbar. Wenn dem Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers Verzugskosten entstehen, so kann der Lieferer Verzugskosten in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (Dem Besteller bleibt vorbehalten, dass die geforderten Verzugszinsen den tatsächlich entstandenen Verzugskosten des Lieferers nicht entsprechen.) Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder wird über die Vermögensverhältnisse des Abnehmers Ungünstiges bekannt, so kann der Lieferer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Wegfall des ursprünglich vereinbarten Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung und / oder die Sicherstellung des Kaufpreises durch sofortige Zahlung noch nicht fälliger Rechnungsbeträge verlangen.

8. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung (zu Lasten des Bestellers) wird nur auf Wunsch abgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer. Die Hereinnahme eines Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung nicht erfolgt ist. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer, ohne dass dem Lieferer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Lieferer an den Erzeugnissen Allein- bzw. Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswertes der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses. Das neue Erzeugnis wird insoweit für den Lieferer verwahrt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet. Im Falle jeder Weiterveräußerung tritt er die ihm daraus erwachsende Forderung von vornherein an den Lieferer ab. Wurde die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung veräußert, so ist von der Forderung gegen den Arbeitnehmer an den Lieferer der Bruchteil abgetreten, der dem Einkaufswert des Lieferers für die Lieferung verwendeten Ware zum Verkaufspreis entspricht.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Abnehmer, die die Vertretung der gegen sie entstandenen Forderung des Bestellers ausschließen, ist unzulässig.
Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherung seiner Forderung insgesamt um mehr als 25%, so gibt der Lieferer auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung nach der Wahl des Lieferers frei.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

10. Schutzrecht
Die Gewähr gegenüber fremden Schutzrechten übernimmt der Lieferer für seine Geräte nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

11. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gegen ihn oder seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts des Bestellers wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten ( bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 12 Monaten ) seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers und sind auf Wunsch dem Lieferer zuzusenden.
Führen Nachbesserung und Neulieferung endgültig nicht zu einer Behebung des Mangels, so kann der Besteller, der Nichtkaufmann ist, Wandlung oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Besteller, die Nichtkaufleute sind, können in diesem Fall außerdem Nachbesserung durch den Lieferer bzw. Lieferung eines mangelfreien Erzeugnisses verlangen.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist und die vom Besteller zu gewährende angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenutzt verstreichen lässt, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Wandlung, Minderung, Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Eine besondere Eigenschaft der Ware gilt nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann Schadenersatz nur insoweit gefordert werden, als die vom Lieferer gegebene Zusicherung den Besteller ausdrücklich gegen bestimmte Schäden sichern sollte.
Vor den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure, Hilfskräfte oder Beauftragte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Kosten, die dem Lieferer dadurch entstehen, dass er unberechtigten Mängelrügen des Bestellers nachgeht, trägt der Besteller. Das gilt auch dann, wenn dem Besteller an der fälschlich erhobenen Mängelrüge kein Verschulden trifft.
Für die vom Lieferer ausgeführten Montagearbeiten gelten die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

12. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

13. Reparaturen
Die Anlieferung von Reparatursendungen muss kostenfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen kann die Annahme verweigert werden.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Flensburg. Es gilt deutsches Recht.  Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

DOWNLOADS

Allgemeine Montagebedingungen (PDF)
Einkaufs- und Fertigungsbedingungen (PDF)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (PDF)